AGB

Liefer- und Zahlungsbedingungen der H&K Metallbearbeitung GmbH

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I. Allgemeines

  1. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) gelten nur für Geschäftsbeziehungen der H&K Metallbearbeitung GmbH (nachfolgend H&K) mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen (vgl. §310 (1) BGB) (nachfolgend Kunde).
  2. Sämtliche von uns erbrachte Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden AGB, es sei denn, es wird abweichenden oder ausschließenden Vertragsbedingungen ausdrücklich schriftlich durch H&K zugestimmt.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, unsere schriftliche Bestätigung bzw. Vertrag maßgebend.
  4. H&K behält sich sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an angefertigten Zeichnungen, Modellen, Berechnungen und sonstigen zur Verfügung gestellten Unterlagen vor.

II. Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Angebote von H&K sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Die mündliche oder schriftliche Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar.
  3. Das Vertragsverhältnis kommt erst mit einer mündlichen oder schriftlichen Auftragsbestätigung durch H&K oder spätestens durch Erbringung der bestellten Lieferung oder Leistung durch H&K zustande.
  4. Bei Einwendungen gegen den Inhalt einer Auftragsbestätigung muss der Kunde unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe der Auftragsbestätigung zustande.
  5. Die den Vertragsunterlagen beigefügten Unterlagen, wie Beschreibungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

III. Preise

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich die Preise ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer sowie auftragsbezogene Fracht-, Verpackungs-, und/oder Versicherungskosten.
  2. Bei nachträglichen Änderungen der Zeichnung, Eigenschaften des Liefergegenstandes oder sonstigen Liefervorschriften durch den Kunden, ist H&K zu einer entsprechend angemessenen Preisanpassung berechtigt.
  3. H&K ist ebenfalls zur Erhöhung des vereinbarten Preises berechtigt, wenn im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/ oder Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarung verteuern.

IV. Leistungserbringung

  1. Der Beginn, der von H&K angegebenen Lieferfrist setzt voraus, dass alle vom Kunden beizustellenden Unterlagen und Freigaben vorliegen sowie alle technischen Faktoren bekannt sind.
  2. Im Falle von nach Vertragsschluss vereinbarten Änderungen, verlängert sich die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist angemessen entsprechend dem vereinbarten Änderungsumfang.
  3. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich ebenfalls angemessen bei Eintritt von unvorhersehbaren Ereignissen sowie bei Betriebsstörungen, Arbeitskämpfen und behördlichen Maßnahmen, soweit H&K diese nicht zu verantworten hat.
  4. Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, sei es, dass er nach Ablauf einer ihm gesetzten Frist von 14 Tagen die Annahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, dass er nicht annehmen werde, so ist H&K der insoweit entstehende Schaden einschließlich etwaiger Aufwendungen zu ersetzen. Für daraus entstandene Lagerkosten werden dem Kunden pro Einlagerungsmonat 0,5% des Rechnungswertes berechnet.
  5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung sämtlicher Vertragspflichten des Kunden, auch aus vorangegangenen Geschäftsabschlüssen, voraus.

V. Eigentumsvorbehalt (verlängert)

  1. H&K behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere Zahlungsforderungen vor, die ihr aus irgendeinem Rechtsgrund aus der gesamten Geschäftsbeziehung gegenüber dem Kunden zustehen.
  2. Der Kunde verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und gegen Untergang bzw. Beschädigung jedweder Art abzusichern.
  3. Solange das Eigentum noch nicht übergangen ist, hat der Kunde H&K unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, H&K die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß §771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den H&K entstandenen Ausfall.
  4. Der Kunde ist nicht berechtigt die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder sicherungshalber zu übereignen. Er ist jedoch berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und weiter zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Der Kunde tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus der Veräußerung, in vollem Umfang, sicherungshalber an H&K ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

  1. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von H&K, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. H&K wird die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  2. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, H&K nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt H&K Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Verhältnisses der Vorbehaltsware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
  3. H&K verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

VI. Gefahrübergang

  1. Wird die Ware auf Wunsch des Kunden an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Werks die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

VII. Zahlungsbedingungen

  1. Sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen ab Rechnungsdatum. Die Zahlung hat in diesem Zeitraum ohne Skontoabzug zu erfolgen.
  2. Individuelle Vereinbarungen werden auf den Angeboten, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Verträgen ausdrücklich schriftlich fixiert.
  3. Ergeben sich nach Vertragsschluss Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden, ist H&K berechtigt, weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung abhängig zu machen.
  4. Ist der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen mehr als vier Wochen im Rückstand, kommt er den sich aus dem Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, stellt er seine Zahlungen ein oder beantragt die Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs oder Insolvenzverfahren, so werden alle Verbindlichkeiten sofort fällig.

VIII. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

  1. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von H&K gelieferten Waren. Soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, gelten diese Fristen.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird H&K die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist H&K stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßer Verwendung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  6. Soweit die Haftung von H&K ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer gesetzlichen Vertreter und Arbeitnehmer.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist unser Geschäftssitz in 75031 Eppingen-Richen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, es sei denn, es besteht ein anderer gesetzlicher ausschließlicher Gerichtsstand.
  3. Die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)
  4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder den gesetzlichen Regelungen widersprechen, so wird hierdurch der Vertrag im Übrigen nicht berührt.